Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der pilot COMPUTERHANDELS GMBH

1. Geltung
Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese AGBs durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn pilot diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Angebote
Schriftliche und mündliche Angebote von pilot sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Angestellte von pilot sind nicht befugt, verbindliche Angebote zu machen.

3. Preise
Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.

4. Gefahrenübergang
Versand / Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware das Lager von pilot verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. pilot versichert die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht.

5. Lieferung
Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Lieferanten von pilot eintreten, hat pilot auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab, oder unterlässt er die Annahme, so befindet sich der Käufer im Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich pilot vor, bis zu 30% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen.

6. Zahlungsbedingungen
pilot behält sich das Recht vor, den Kunden durch Einholung von Auskünften über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Der Kunde ist bei Bar- oder Schecknachnahmen verpflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung bei Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Auf Anforderung ist die Quittung pilot vorzulegen bzw. eine leserliche Abschrift zu erteilen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast für die Zahlung. Pilot haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist pilot berechtigt, Zinsen in Höhe von bis zu 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch pilot geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug ist pilot berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu 10 EURO zu verlangen, sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch pilot anerkannt wurden. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt pilot von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich pilot vor eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird behält sich pilot den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung verzögert werden.

7. Eigentumsvorbehalt
pilot behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von pilot gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt und tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an pilot ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung / Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. pilot nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von pilot, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich pilot, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. pilot kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für pilot vor, ohne dass pilot daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht pilot gehörenden Waren, steht pilot der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung / Verbindung / Vermischung / Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde pilot im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten / verbundenen / vermischten / vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für pilot verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von pilot begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist pilot auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8. Mängelrügen, Gewährleistung
pilot gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material- und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe: Der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen von pilot beim Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 24 Stunden nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt. Diese gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch pilot, wenn besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte Produkte (z.B. Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag an pilot zurückzusenden. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen. pilot behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.

9. Herstellergarantie
pilot ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet pilot gegenüber Kunden nur auf Vorsatz, und grobe Fahrlässigkeit. pilot kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne dass pilot gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Baesweiler. Gerichtsstand ist Lüneburg. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen ins Ausland.

11. Schlußbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Besondere Bestimmungen für Software als Liefergegenstand
1. Ist Liefergegenstand Software, vermittelt pilot Nutzungsrechte gemäß den Lizenzbedingungen des Herstellers mit dem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Inhalten, der vom Hersteller für das konkrete Softwareprodukt gewährt wird. Ist Liefergegenstand das Vertriebsrecht von Software, ist pilot ausschließlich verpflichtet, das Vertriebsrecht gemäß den Lizenzbedingungen des Herstellers mit dem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Inhalt, der ihr vom Hersteller für das konkrete Softwareprodukt gewährt wird, zu vermitteln. 2. pilot ist keine Erfüllungshilfe des Herstellers des Softwareproduktes. pilot haftet dementsprechend nicht für Verschulden des Herstellers oder dessen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung der pilot für eigenes Verhalten bleibt im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen unberührt.

Seevetal, den 01.01.2019